Spielbedingungen ab 1. Oktober 2010
Spielbedingungen (Mai - September 2010)
Weiter § 1 Lotterieveranstalter Die "NKL-Rentenlotterie" wird von der Nordwestdeutschen Klassenlotterie (NKL) veranstaltet. Die NKL ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Träger sind die Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (Handelsregistereintragung: Amtsgericht Hamburg HRA 110295).
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen > nach oben (1) Die Teilnahme von Minderjährigen an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
(2) Die NKL und ihre Vertriebsorganisation sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die Schufa Holding AG, Wiesbaden, ggf. werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, oder das Kreditinstitute des Spielinteressenten. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der NKL und gegenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gem. Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
(4) Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Vertriebsorganisation erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zu verlangen.
§ 3 Lotterieorganisation > nach oben (1) Die Lotterie wird gemäß dem Gewinnplan über einen Zeitraum von 4 Wochen in 4 Klassen von jeweils einer Woche durchgeführt. Die Lotterie beginnt am 1. eines Kalendermonats mit der 1. Ziehung der 1. Klasse und endet nach 4 Wochen am 28. des Kalendermonats mit der 7. Ziehung der 4. Klasse. Nach Beendigung einer Lotterie beginnt die folgende Lotterie jeweils am 1. des darauf folgenden Kalendermonats.
(2) Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen in den Basislosziehungen insgesamt 100 10-Jahres-Rentengewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 12.960.000 € und 900.000 Bonuslosgewinne.
(3) Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000.
§ 4 Spieleinsatz > nach oben (1) Der Lospreis pro Lotterie beträgt 10,00 € (Basislos).
(2) Kosten für Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers.
§ 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis > nach oben (1) Die Lose werden von Lotterie-Einnehmern der NKL und ihren Verkaufsstellen, im Folgenden Lotterie-Einnehmer genannt, im Namen und für Rechnung der NKL vertrieben.
(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und die ihm zugeteilte Losnummer werden von dem Lotterie-Einnehmer, der das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert.
(3) Der Spielteilnehmer hat dem Lotterie-Einnehmer Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen.
(4) Ein Los kann für eine oder bis zu 12 Lotterien ausgestellt werden. Es gelten der jeweils gültige Gewinnplan und die jeweils gültigen Spielbedingungen. Ändert sich der Gewinnplan und/oder die Spielbedingungen innerhalb des auf dem Los gekennzeichneten Gültigkeitszeitraums, übersendet der Lotterie-Einnehmer dem Spielteilnehmer den neuen Gewinnplan und die neuen Spielbedingungen. Diese gelten als vereinbart, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Lotterie-Einnehmer jeweils gesondert hinweisen.
(5) Über das bestellte Los ist der Lotterie-Einnehmer berechtigt, ein Los-Zertifikat auszustellen und es dem Spielteilnehmer zuzusenden, sofern der Spielteilnehmer nicht die Zusendung des Loses verlangt. Das Los-Zertifikat kann für mehrere Losnummern ausgestellt werden. Ansprüche aus einem Los-Zertifikat können nur gegen den ausstellenden Lotterie-Einnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Zertifikatsbedingungen geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten auch für Los-Zertifikate diese Spielbedingungen entsprechend.
(6) Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Lotterie besteht nicht. Die NKL ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
§ 6 Losbezahlung und Spielvertrag > nach oben (1) Der Spielvertrag kommt zwischen der NKL und dem Spielteilnehmer für jede Lotterie gesondert und nur mit rechtzeitiger (Abs. 3) Bezahlung des Lospreises in voller Höhe (Abs. 6 bis Abs. 8) und Speicherung des Loskaufs zustande.
(2) Zur gewinnberechtigten Spielteilnahme an allen Ziehungen einer Lotterie muss
a) bei einem Lotterie-Einnehmer ein Los gekauft und der Lospreis für dieses Los rechtzeitig (Abs. 3) und in voller Höhe (Abs. 6 bis Abs. 8) an den Lotterie-Einnehmer bezahlt werden und
b) der Loskauf in der Datenbank der NKL vor Beginn der 1. Ziehung der 1. Klasse gespeichert sein.
(3) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Sonnabende) vor Beginn einer Lotterie
a) der Lospreis bar, per Postanweisung oder per Überweisung in die Verfügungsmacht des Lotterie-Einnehmers gelangt ist und der Lotterie-Einnehmer davon Kenntnis erlangen konnte,
b) ein Scheck über den Lospreis dem Lotterie-Einnehmer vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat,
c) dem Lotterie-Einnehmer eine Einzugsermächtigung über den Lospreis für ein der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegendes Konto oder für ein Kreditkartenunternehmen erteilt ist und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht, oder
d) der Lotterie-Einnehmer über einen Abbuchungsauftrag des Spielteilnehmers für ein seiner Verfügungsmacht unterliegendes Konto schriftlich unterrichtet wird und keiner der in Buchstabe c genannten Umstände später eintritt.
(4) Bei einem Loserwerb nach dem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage der 1. Ziehung der 2. Klasse, wenn der Lospreis bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Sonnabende) vor dieser Ziehung bezahlt wurde und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat.
(5) Bei einem Loserwerb nach dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage der 1. Ziehung der nächstfolgenden Lotterie, wenn der Lospreis bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Sonnabende) vor dieser Ziehung bezahlt wurde und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat.
(6) Soll mit mehreren Losnummern an einer Lotterie teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt, so wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
(7) Sofern ein Los auf mehrere Lotterien ausgestellt wird, ist der Lospreis pro Lotterie nach Maßgabe von § 6 zu bezahlen. Dem Spielteilnehmer bleibt es unbenommen, den Lospreis für mehrere oder sämtliche Lotterien des auf dem Los genannten Gültigkeitszeitraums im Voraus zu bezahlen. Wird der Gesamtpreis nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag zunächst auf die nächstfolgende Lotterie und sodann die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
(8) Wird bei einer Teilnahme mit mehreren Losnummern über mehrere Lotterien der Gesamtpreis der Lose nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag auf alle Losnummern nach Maßgabe von Abs. 6 zunächst auf die nächstfolgende Lotterie und sodann die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
(9) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt der Lotterie-Einnehmer den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Der Betrag kann auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder wird nach Anforderung des Spielteilnehmers beim Lotterie-Einnehmer von diesem zurückgezahlt.
§ 7 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung > nach oben (1) Jedes Los gilt maximal für den Zeitraum, auf den es ausgestellt wird. Der Lotterie-Einnehmer wird dem Spielteilnehmer grundsätzlich Lose für die nächstfolgende(n) Lotterie(n) anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen, es sei denn, der Spielteilnehmer hat etwas anderes erklärt.
(2) Die Spielteilnahme kann durch den Spielteilnehmer oder durch die NKL zum Ende jeder Lotterie beendet werden, es sei denn, der Spielteilnehmer hat den Lospreis für ein auf mehrere Lotterien ausgestelltes Los gem. § 6 Abs. 7 oder Abs. 8 ganz oder teilweise im Voraus gezahlt. In diesem Fall kann die Spielteilnahme zum Ende der letzten Lotterie beendet werden, für die der Lospreis in voller Höhe gezahlt wurde. Die NKL kann die Spielteilnahme vor dem Ende des Gültigkeitszeitraums kündigen, wenn die Veranstaltung der Lotterie im Laufe dieses Zeitraums eingestellt oder unterbrochen wird oder wenn der Spielteilnehmer gem. § 5 Abs. 4 einem neuen Gewinnplan oder neuen Spielbedingungen widerspricht. Die Kündigung durch den Spielteilnehmer oder die NKL aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Spielteilnahme wird ein zuviel gezahlter Lospreis zurückerstattet.
(3)
Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung des Lotterie-Einnehmers. Die Zustimmung wird erteilt und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 2 erfüllt. Weiter