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Amtliche Lotteriebestimmungen (ALB)
Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie wird von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München.
Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Dr. Bettina Rothärmel (Vorsitzende), Jörg Scheidhammer. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 10.05.2022. Weitere Informationen unter www.gkl.org. Erlaubnisinhaberin ist die GKL mit Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 0800 7777400 und Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon 0800 7755700, E-Mail info@gkl.org.
§ 1 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Die Teilnahme Minderjähriger an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Spielverträge, die gegen das gesetzliche
Teilnahmeverbot Minderjähriger verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Aus diesem Grund hat der Spielinteressent
wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
(2) Die GKL und ihre Vertriebsorganisation (Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen; im Folgenden:
LE/VSt) sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung
werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im
Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft,
gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24
GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder
das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum
und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener
Daten finden nicht statt.
(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber
unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise
erbringen.
(4) Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der LE/VSt erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des
Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments
zu verlangen.
(5) Private Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich untereinander regeln. Für die Spielteilnahme
ist gegenüber der LE/VSt eine Person zu benennen, die gemäß § 4 als Spielteilnehmer in das Spielteilnehmerverzeichnis
eingetragen wird. Die Leistung an diese Person befreit die GKL.
(6) Der Spielteilnehmer hat seiner LE/VSt Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung
unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Erläuterungen zur Lotterie
(1) Die Lotterie wird gemäß dem Amtlichen Spielplan über einen Zeitraum von 4 Wochen in 4 Klassen von jeweils einer
Woche durchgeführt. Die Lotterie beginnt am 1. eines Kalendermonats mit der 1. Ziehung der 1. Klasse und endet nach
4 Wochen am 28. des Kalendermonats mit der 7. Ziehung der 4. Klasse. Nach Beendigung einer Lotterie beginnt die
folgende Lotterie jeweils am 1. des darauf folgenden Kalendermonats.
(2) Die Losauflage umfasst 3.000.000 Losnummern. Auf diese Losnummern entfallen im Laufe der Lotterie insgesamt
400 Rentengewinne und 900.000 Bonuslosgewinne. Die Gesamtgewinnsumme beträgt 17.460.000 € bei Teilnahme
mit einem Basislos und 34.920.000 € bei Teilnahme mit einem Superlos. Die planmäßige Ausschüttungsquote beträgt
58,20 % einschließlich der Bonuslosgewinne.
(3) Die Lose können als Basis- oder als Superlose erworben werden. Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen
0.000.001 und 3.000.000.
(4) Lose gibt es als Originallose und als Los-Zertifikate. Sie können für bis zu 12 Lotterien ausgestellt werden. Originallose
werden von der GKL gedruckt und von der LE/VSt ausgegeben. Sie enthalten jeweils eine Losnummer. Los-Zertifikate
werden von der LE/VSt ausgestellt und können für mehrere Losnummern ausgegeben werden.
(5) Der Spielteilnehmer hat keinen Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer.
(6) Es gelten der jeweils gültige Amtliche Spielplan und die jeweils gültigen Amtlichen Lotteriebestimmungen. Ändern sich
der Amtliche Spielplan und/oder die Amtlichen Lotteriebestimmungen innerhalb des auf dem Los gekennzeichneten
Gültigkeitszeitraums, übersendet die LE/VSt dem Spielteilnehmer den neuen Amtlichen Spielplan und/oder die neuen
Amtlichen Lotteriebestimmungen. Diese gelten als vereinbart, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen
nach Zugang der Unterlagen widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die LE/VSt jeweils gesondert hinweisen.
§ 3 Spieleinsatz
(1) Der Lospreis je Lotterie beträgt 10,00 € für ein Basislos und 20,00 € für ein Superlos.
(2) Kosten und Aufwendungen für Amtliche Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers und
können von der LE/VSt in Rechnung gestellt werden. Die LE/VSt ist berechtigt, insoweit mit dem Spielteilnehmer eine
Servicepauschale zu vereinbaren. Im Rahmen der Servicepauschale können mit dem Spielteilnehmer auch etwaige weitere
Leistungen vereinbart werden. Diese Kosten und Aufwendungen sowie eine etwaige Servicepauschale
sind nicht Bestandteil des Lospreises.
§ 4 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis
(1) Die Lose werden von Lotterie-Einnahmen der GKL und ihren Amtlichen Verkaufsstellen im Namen und für Rechnung
der GKL vertrieben. Amtliche Verkaufsstellen handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL.
(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 1 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und die ihm zugeteilte Losnummer
werden von der LE/VSt, die das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert.
§ 5 Spielvertrag
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Mit der Versendung eines Loses unterbreitet
die LE/VSt ein bindendes Vertragsangebot. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot
in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Die rechtzeitige und vollständige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebots.
(2) Das Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Los in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt
gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird.
(3) Bei Lotterieverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Spielinteressent die Vertragserklärung telefonisch
abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
§ 6 Zahlung des Lospreises
(1) Der Lospreis ist spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Lotterie zur Zahlung fällig.
(2) Der Lospreis ist bzw. gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er spätestens mit Fälligkeit bei der GKL bzw. der LE/VSt eingegangen
ist bzw. ihrem Konto gutgeschrieben wurde und die GKL bzw. die LE/VSt hiervon Kenntnis erlangen konnte.
(3) Der Lospreis gilt ferner als rechtzeitig bezahlt, wenn die GKL bzw. die LE/VSt spätestens mit Fälligkeit zum Einzug des
Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird (SEPA-Lastschriftmandat)
und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die die GKL bzw. die
LE nicht zu vertreten hat.
(4) Die GKL bzw. die LE/VSt kann andere Zahlungsmittel zulassen, zum Beispiel die Zahlung per Kreditkarte. Die vorstehende
Regelung zum Zahlungsverkehr per SEPA-Lastschrift gilt dann entsprechend, sofern nichts anderes geregelt ist.
(5) Erfolgt die Zahlung des Lospreises im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung
(Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Lospreises erfolgt
per Briefpost oder E-Mail.
(6) Hat der Spielteilnehmer die LE/VSt zum Einzug des Lospreises ermächtigt, so ist er nur dann gewinnberechtigt, wenn
einem erfolgten Einzug nach Beginn der Lotterie nicht widersprochen wurde.
(7) Bei Zahlung des Lospreises nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist die LE/VSt nicht mehr an ihr Vertragsangebot
gebunden. Nimmt sie die Zahlung dennoch an, ist das Los ab dem Tag a) der 1. Ziehung der 2. Klasse oder b) der 1. Ziehung
der nächstfolgenden Lotterie gewinnberechtigt, wenn der Lospreis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage)
vor der betreffenden Ziehung bezahlt wurde und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat.
(8) Wenn der Spielteilnehmer mit mehreren Losnummern an der Lotterie teilnehmen will und diese Lose nicht vollständig
bezahlt sind und/oder steht ein Restguthaben zur Verfügung, gilt, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des
Spielteilnehmers: Unvollständige Zahlungen und/oder Restguthaben, die einem Teil der Lose zur Gewinnberechtigung
verhelfen, werden in folgender Rangfolge angerechnet a) Superlose, b) Basislose. Bei mehreren Losen der gleichen Wertigkeit
gilt das Los mit der jeweils niedrigsten Losnummer als bezahlt.
(9) Bei einem auf mehrere Lotterien ausgestellten Los wird der gezahlte Betrag zunächst auf die nächstfolgende Lotterie
und sodann auf die jeweils folgende Lotterie angerechnet. Bei einer Teilnahme mit mehreren Losnummern über mehrere
Lotterien wird der gezahlte Betrag auf alle Losnummern nach Maßgabe des Abs. 6 zunächst auf die nächstfolgende
Lotterie und sodann auf die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
(10) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt die LE/VSt den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung
mit einer Losnummer nicht ausreicht. Wird der Lospreis später vollständig gezahlt, gilt Abs. 7 entsprechend. Ansonsten
kann der Betrag auf nachfolgende Losbestellungen angerechnet werden oder er wird nach Anforderung des Spielteilnehmers
von der LE/VSt zurückgezahlt.
§ 7 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung
(1) Jedes Los gilt maximal für den Zeitraum, auf den es ausgestellt wird. Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer grundsätzlich
Lose für die nächstfolgende Lotterie anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen. Der Spielteilnehmer
ist zur Abnahme nicht verpflichtet.
(2) Die Spielteilnahme kann durch den Spielteilnehmer oder durch die GKL zum Ende jeder Lotterie beendet werden, und
zwar auch dann, wenn der Spielteilnehmer ein Los-Zertifikat gemäß § 2 Abs. 4 mit einem Gültigkeitszeitraum über mehrere
Lotterien erhalten hat.
(3) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung der LE/VSt. Die Zustimmung wird erteilt
und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 4 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 1 erfüllt.
§ 8 Gewinnermittlung
(1) Das Ziehungsverfahren unterliegt der staatlichen Aufsicht. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der
GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Für die Durchführung der Ziehungen im Einzelnen ist die vom Vorstand der GKL herausgegebene Ziehungsordnung maßgeblich. Die Ziehungsordnung wird dem Spielteilnehmer auf Anforderung von der GKL kostenlos zugesandt. Darüber hinaus steht die Ziehungsordnung auf www.nkl.de zum Download bereit.
§ 9 Gewinnlose
Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel.
§ 10 Gewinnbekanntgabe
Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von der LE/VSt, die das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern in der Amtlichen Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den LE/VSt eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die Amtliche Gewinnliste sind ohne Gewähr.
§ 11 Gewinnauszahlung
(1) Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem gemäß § 4 Abs. 2 für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.
(2) Rentengewinne werden von der GKL ausgezahlt und sind vererbbar. Sie werden im Falle des Gewinns mit einem Basislos
über 5 Jahre und im Falle des Gewinns mit einem Superlos über 10 Jahre monatlich ausgezahlt.
(3) Der Gewinn eines Bonusloses berechtigt zur kostenlosen Teilnahme an der nächstfolgenden Lotterie mit einer dem
Spielteilnehmer durch die LE/VSt zugeteilten Losnummer in der Losart, mit der das Bonuslos gewonnen wurde (Basisoder
Superlos). Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer das Bonuslos rechtzeitig übersenden. Die Auszahlung des Gegenwertes
eines Bonusloses ist ausgeschlossen.
§ 12 Haftung/ Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer fahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen
beruhen, soweit der Haftungsausschluss dem Schutz der GKL und der Spielteilnehmer vor betrügerischen
Manipulationen dient (§ 309 Nr. 7b BGB i. V. m. § 278 BGB).
(2) Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht umfasst solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf.
Die GKL haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
(3) Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die GKL haftet nicht für Schäden und sonstige Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Spielteilnehmer falsche oder
unvollständige Angaben zu seinen persönlichen Daten macht oder Änderungen dieser Daten nicht oder verspätet mitteilt.
Die GKL haftet im Übrigen nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete Fehlfunktionen von technischen
Einrichtungen, Versäumnisse von IT-, Druck-, Kommunikations- und Transportunternehmen, strafbare Handlungen dritter
Personen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(5) Vereinbarungen zwischen der LE/VSt und dem Spielteilnehmer, die von diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen
abweichen, sind für die GKL nicht verbindlich.
(6) Die GKL ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
§ 13 Spielgeheimnis
Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
§ 14 Anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Spielvertrages und dessen Erfüllung gilt ausschließlich deutsches Recht.
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, Hamburg/München, im Oktober 2025
Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie:
Jeden Monat 400 Renten zu gewinnen! Der Amtliche Spielplan in der Übersicht als PDF-Download: Amtlicher Spielplan Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie